Wer darf wie mit Nutzerdaten umgehen? Das hat die EU im Data Act für vernetzte Produkte geregelt. Autofahrende können nun beim Hersteller abfragen, welche Daten aus dem Auto gespeichert werden – und darüber verfügen. Wie das funktioniert. EU-Datenverordnung Data Act gilt seit September 2025 Datenhoheit liegt beim Nutzer Umsetzung noch wenig verbraucherfreundlich Die meisten Autofahrerinnen und Autofahrer wissen gar nicht, was sich unterwegs alles im Hintergrund abspielt. Zum Beispiel dass ein modernes Auto unentwegt (Fahr-)Daten sammelt und diese an den Server des Autoherstellers sendet. Standort, Geschwindigkeit oder Daten zum Batteriezustand beispielsweise. Und zwar dann, wenn das Auto "vernetzt" ist, also über eine Internetverbindung verfügt. Die hat im Prinzip jedes aktuelle Modell an Bord, um etwa Services wie Online-Navigation, Updates over the air oder Wetterdaten bereitzustellen. Was genau regelt der EU Data Act? Mehr Transparenz soll die seit 12. September 2025 gültige EU-Datenverordnung, der Data Act, schaffen. Nutzerinnen und Nutzer vernetzter Fahrzeuge können nun von ihrem Autohersteller die Fahrzeugdaten anfordern, die auf dem Herstellerserver gespeichert werden. Das soll ihnen die Kontrolle über die Daten vernetzter Produkte und damit verbundener Dienste ("Internet der Dinge") ermöglichen. Dabei haben sie nicht nur das Recht, die Daten kostenlos vom Hersteller in maschinenlesbarer Form zu erhalten. Von einem weiteren Vorteil lässt sich profitieren: Autofahrerinnen und Autofahrer dürfen den Hersteller zudem anweisen, diese Daten an Dritte, etwa an Sachverständige, Versicherungen, freie Werkstätten, Automobilclubs und sonstige Dienstleister, weiterzuleiten. Mehr Wettbewerb und neue Services Dadurch soll der Data Act einen fairen, datengetriebenen Wettbewerb stärken und Monopole beim Zugriff auf Daten vernetzter Geräte aufbrechen. Die Idee ist, dass dieselben Daten, die bisher ausschließlich Herstellern vorbehalten waren, mit autorisierten Dritten geteilt und somit für verschiedene Zwecke verwendet werden können. So werden Reparaturen schneller, Schadensfälle einfacher geklärt und neue Angebote wie etwa Telematik-Tarife oder Apps zur Akkudiagnose möglich. Autofahrerinnen und Autofahrer profitieren also ganz konkret davon, wenn sie es Dritten ermöglichen, die Daten zu verwenden. Hier ein paar Beispiele. Versicherungen: Der Data Act ermöglicht das Teilen von Fahrdaten für günstigere Prämien bzw. die schnellere Klärung von Schadensfällen. Aufdeckung von Fahrzeugmängeln: Der Data Act ermöglicht das Auslesen von Kilometerständen (wurde am Kilometerstand etwa gedreht?) und Fehlercodes im Zuge des Erwerbs eines gebrauchten Fahrzeugs. Innovative Dienste: Der Data Act ermöglicht die Entwicklung von Apps, zum Beispiel für Reichweitenanalyse oder "Predictive Maintenance", bei der der aktuelle Gesundheitszustand des Autos überprüft wird. Wartung und Pannenhilfe: Der Data Act ermöglicht es Werkstätten und Automobilclubs wie dem ADAC, auf Fahrzeug-Diagnosedaten zuzugreifen, um noch besser helfen zu können. Der Data Act erfasst zudem verbundene Dienste. Ein verbundener Dienst ist ein digitaler Service (z.B. eine Begleit-App), der für die Funktion des Produkts erforderlich ist oder diese ergänzt. Typische Beispiele sind Hersteller-Apps wie "Mercedes me connect", "VW Connect" oder "My BMW App". Um welche Daten handelt es sich? Der Data Act schafft Zugang zu den vom Fahrzeugnutzenden generierten Daten. Wie kann man auf seine Daten zugreifen? Halter können ihre Daten direkt beim Automobilhersteller anfordern. Viele Hersteller bieten dafür spezielle EU-Data-Act-Portale an. Dort kann man Fahrzeugdaten herunterladen, Dritten (Werkstatt, Versicherung, Automobilclub etc.) den Zugriff erlauben und den Datenfluss kontrollieren. Und so funktioniert's: Portal aufrufen/E-Mail anlegen: Melden Sie sich im Herstellerportal an oder setzen Sie eine E-Mail auf. Anfrage stellen: Geben Sie den Zeitraum an, für welchen die Daten abgefragt werden sollen. Bearbeitung abwarten: Der Hersteller informiert Sie, sobald die Daten verfügbar sind. Das kann bis zu 30 Tage dauern. In der Tabelle sind beispielhaft Herstellerportale aufgeführt, über die die Daten abgerufen werden können. Bei manchen Autoherstellern ist ein Antrag per E-Mail nötig. Verlangt der Hersteller eine E-Mail, können Sie folgende Vorlagen des ADAC verwenden: Hinweis: Die bereitgestellten Vorlagen dienen lediglich als Orientierungshilfe zur Geltendmachung von Rechten nach dem Data Act und stellen keine Rechtsberatung dar. Für die Vollständigkeit und Aktualität übernimmt der ADAC keine Gewähr; gesetzliche Änderungen oder Besonderheiten des Einzelfalls können eine Anpassung erforderlich machen. Der ADAC übernimmt keine Haftung für die Nutzung der Vorlagen. Wo besteht Nachbesserungsbedarf? In der Theorie klingt das alles gut, doch wie sieht es in der praktischen Umsetzung aus? Hier gibt es noch Nachholbedarf, wie der ADAC festgestellt hat. Die Automobilhersteller stellen Fahrzeugdaten derzeit zum Teil nur lückenhaft und überwiegend in JSON-Textdateien bereit. Zwar sind diese Textdateien maschinenlesbar, doch für Endnutzer ohne technische Kenntnisse oder den Einsatz von KI-Tools kaum nachvollziehbar. Es fehlt an benutzerfreundlichen Visualisierungen, die die Informationen in verständlicher Form aufbereiten. Zudem ist die Weitergabe an Drittanbieter häufig umständlich und in vielen Data-Act-Portalen der Autohersteller nur mangelhaft umgesetzt, was den Prozess erheblich erschwert. Der EU Data Act ist ein gut gemeintes Regelwerk, wird jedoch bislang von den Autoherstellern unzureichend umgesetzt. Ohne benutzerfreundliche Lösungen droht sich der Data Act zu einem bürokratischen Hemmschuh zu entwickeln, ohne einen greifbaren Mehrwert für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen. ADAC: Data Act reicht nicht aus Im Data Act geht es um alle vernetzten Geräte: Vom Fernseher mit Internetzugang über Smartphones bis zum intelligenten Kühlschrank. Darunter fallen auch moderne Pkw. Für den ADAC greift dieser allgemeine Ansatz aber zu kurz, weil sich die Anforderungen an die verschiedenen Produkte unterscheiden. Was für einen smarten Kühlschrank ausreicht, genügt für ein Kfz bei Weitem nicht. Deshalb fordert der ADAC eine zusätzliche "sektorspezifische" Regelung, also eine Ausgestaltung, die sich speziell und damit noch besser für Fahrzeuge eignet. Könnten zum Beispiel freie Werkstätten die Daten des Autos nicht vollständig auslesen, müssten Autofahrer stets zur teuren Markenwerkstatt anstatt zur Werkstatt ihrer Wahl fahren. Text: Lukas Semmelmayer, Jochen Wieler