Tipps gegen Abzocke auf Kaffeefahrten

Verkäuferin bei einer Kaffeefahrt
Die Veranstalter von Kaffeefahrten arbeiten mit vielen Tricks© iStock.com/Django

Fünf Millionen Deutsche nehmen Schätzungen zufolge jährlich an einer Busfahrt mit Verkaufsveranstaltung, einer sogenannten Kaffeefahrt, teil. Deren Veranstalter haben häufig nur ein Ziel: Den Teilnehmern überteuerte Waren zu verkaufen. So schützt man sich.

  • Verkauf von Medizinprodukten und Finanzdienstleistungen seit 28. Mai 2022 verboten

  • Pauschalreiserecht schützt nur bei mehrtägigen Kaffeefahrten 

  • 14-tägiges Widerrufsrecht beim Kauf von Waren

Was ist eigentlich eine Kaffeefahrt? Schon der Name ist irreführend. Es geht den Veranstaltern natürlich nicht um einen schönen Ausflug mit gemütlichem Kaffeetrinken, sondern fast immer darum, Produkte wie Kochtöpfe, Laptops, Rheumadecken, Vitaminpillen oder andere Heilmittelchen überteuert zu verkaufen. Der günstige Tages- oder Mehrtagesausflug dient dabei nur als Rahmen.

Abzocke: So laufen Kaffeefahrten in der Regel ab

Zielgruppe dieser Verkaufs- oder Werbefahrten sind oft ältere Personen. Viele Reiselustige nehmen für Geselligkeit und Abwechslung für wenig Geld in Kauf, dass auch eine Verkaufsveranstaltung auf dem Programm steht. Häufig werden die künftigen Teilnehmer durch Werbeschreiben in Zeitungen und Hauswurfsendungen mit niedrigen Preisen, kleinen Geschenken, einem leckeren Mittagessen und natürlich vielen Schnäppchen bei der Verkaufsshow gelockt. Im Nachhinein stellt sich aber fast immer heraus, dass die erworbenen Produkte ihr Geld nicht wert sind

Auch der Ausflug entspricht in den wenigsten Fällen den Erwartungen, selbst wenn der Preis auf den ersten Blick niedrig ist. Die von den Kaffeefahrt-Veranstaltern angepriesenen Ausflugsziele werden in der Regel überhaupt nicht angesteuert. Stattdessen landen die Teilnehmer in abgelegenen Landgasthöfen und werden dort gezwungen, an einer mehrstündigen Verkaufsveranstaltung teilzunehmen. Weder davor noch danach findet sich Zeit für das ursprünglich versprochene Reiseziel.

Diese dreiste Masche gehört bei den Kaffeefahrten ebenfalls häufig dazu: Die Teilnehmer müssen für Leistungen (zum Beispiel Busfahrt oder Essen) zahlen, die entweder gar nicht oder als kostenlos angekündigt waren.

Kaffeefahrten-Abzocke: Darum fallen so Viele darauf rein 

Die Verkäufer gehen rhetorisch derart geschickt vor, dass selbst skeptische Teilnehmer bereit sind, etwas zu kaufen. Die Geschäftsprofis nutzen überdies skrupellos die Sorgen von Senioren um Gesundheit und Wohlergehen aus.

Tipp: Bei Werbe- und Verkaufsfahrten aller Art sind erhöhte Wachsamkeit und Skepsis angezeigt. Schnäppchenangebote oder Gewinnversprechen sind in vielen Fällen nicht seriös. Denn eins ist klar: Kein gewerblicher Anbieter hat etwas zu verschenken. Er hat stets seinen finanziellen Vorteil im Blick.

Diese Rechte haben Opfer von Kaffeefahrt-Abzocken

Opfer von Kaffeefahrt-Abzockern müssen sich nicht alles gefallen lassen. Jedem Geprellten steht es zu, sich von Verbraucherschutzorganisationen über das weitere Vorgehen beraten zu lassen.

Damit Polizei, Ordnungsamt oder Rechtsanwälte etwas gegen Betrüger unternehmen können, brauchen sie genügend Beweise und am besten Zeugen, zum Beispiel andere Mitreisende. Da Wirte und Busunternehmen beziehungsweise Busfahrer häufig von der Betrugsmasche profitieren, scheiden diese als Zeugen meist aus.

Vertraglich vereinbarte Leistung

Veranstalter oder Busfahrer dürfen beispielsweise eine zuvor zugesicherte, kostenfreie Rückfahrt nicht verweigern, wenn nichts gekauft oder bestellt wurde. Bei Problemen sollten Namen des Busunternehmers und des Fahrers sowie das Kennzeichen des Busses für eine Beschwerde notiert werden. Reisende sollten auf die Mitnahme bei der Rückfahrt pochen. Ebenso hat der Teilnehmer einen Anspruch auf die Verpflegung, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Zusätzliche Kosten darf er rundum ablehnen. 

Preisminderung bei Reisemangel

Ist die Erbringung einer Leistung mangelhaft, kommt eine Reisepreisminderung in Betracht. Voraussetzung ist die Buchung einer Pauschalreise, das heißt, mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen wie etwa Busfahrt und Hotel müssen enthalten sein.

Für die meisten Kaffeefahrten kommt aber keine Reisepreisminderung in Frage, denn: Das Pauschalreiserecht gilt nicht für Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung umfassen und maximal 500 Euro kosten. Das heißt konkret: Tagesausflüge ohne Übernachtung sind durch das Reiserecht nicht geschützt.

Kaufvertrag widerrufen

Ein Kaufvertrag kann widerrufen werden, wenn dieser außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Möglich ist die Ausübung des Widerrufsrechts (schriftlich mit Zugangsnachweis!) innerhalb von 14 Tagen. Bei bei nicht erfolgter oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung geht das sogar länger, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.

Anfechtung wegen Täuschung

Sind Busgäste über ein Produkt getäuscht worden, zum Beispiel weil die Anpreisungen nicht stimmen, kommt eine Anfechtung der Willenserklärung in Betracht. Aber: Die Beweispflicht liegt beim Käufer.

Nichtigkeit wegen Wucher

Ein Rechtsgeschäft kann beispielsweise nichtig sein, wenn ein Unternehmer die Unerfahrenheit eines Käufers ausnutzt und ein sehr überteuertes Produkt verkauft. Aber: Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit Wucher vorliegt, muss im Einzelfall beurteilt werden.

Gewinnzusage

Werden Gewinne in Aussicht gestellt und nicht ausgezahlt, kann der Preis eingefordert werden. Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage ist aber, dass die Formulierungen eindeutig sind. 

Anzeige erstatten

Wenn die Veranstalter die Teilnehmer daran hindern wollen, den Verkaufssaal zu verlassen, oder gar die Türen blockieren, kann das Freiheitsberaubung sein. Eine Nötigung kann zum Beispiel vorliegen, wenn die Teilnehmer zum Kauf eines Produktes gezwungen werden. Dies kann man bei der Polizei anzeigen.

Teppichgeschäft in der Türkei
Werbe- und Verkaufsfahrten im Ausland führen nicht selten in Teppichfabriken© iStock.com/jokerpro

Kaffeefahrt-Abzocke im Ausland

Bei Verträgen, die in Deutschland geschlossen werden, findet grundsätzlich deutsches Recht Anwendung. Schließt der Verbraucher bei einer Verkaufsfahrt im Ausland einen Vertrag mit einer ausländischen Firma ab und wählen die Vertragsparteien kein anderes Recht, gilt das Recht des ausländischen Staates. Hat der Käufer etwa in der Türkei einen Teppich erstanden, beurteilt sich ein möglicher Widerruf nach türkischem Recht – auch wenn der Teppich nach Deutschland geliefert werden soll.

Nach deutschem Recht kommt ein Widerruf eines im Ausland geschlossenen Vertrags nur dann in Betracht, wenn einer der folgenden Aspekte zutrifft:

  • Der Verkäufer hat die Reise mit dem Ziel herbeigeführt, den Verbraucher zum Vertragsabschluss zu veranlassen

  • Der Besuch einer Verkaufsstätte gehört zum Gesamtprogramm der Pauschalreise und kann vom Reisenden nur durch Erstattung von Sonderkosten vermieden werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.5.2015, Az.: 5U 147/14)

Teilnehmer von Kaffeefahrten seit Mai 2022 besser geschützt

Der Bundestag hat die Regeln für Kaffeefahrten verschärft, um Verbraucher besser vor Abzocke zu schützen. Mit dem am 28. Mai 2022 in Kraft getretenen Gesetzespaket wird bei solchen Veranstaltungen der Verkauf von Versicherungen, Bausparverträgen, Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln grundsätzlich verboten. Außerdem müssen die Teilnehmer auf solchen Fahrten vom Veranstalter besser auf ihre Rechte hingewiesen werden. Das Bußgeld bei Verstößen wurde von 1000 Euro auf 10.000 Euro angehoben.

Anbieter von Kaffeefahrten müssen künftig schon in der Werbung wichtige Angaben machen. So verlangt es die neue Fassung der Gewerbeordnung (GewO) in § 56a Absatz 4. Die Werbung muss Folgendes enthalten:

  • Art der Waren, die zum Verkauf angeboten werden

  • Ort der Veranstaltung

  • Name und Anschrift des Veranstalters

  • Kontaktmöglichkeiten zum Veranstalter per Telefon und E-Mail

  • Informationen über ein Widerrufsrecht

Ärger bei Pauschalreisen: Das sind Ihre Rechte

Europäisches Verbraucherzentrum*

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