Zu schnell auf dem Supermarktparkplatz: Wer zahlt beim Unfall?

Jemand begutachtet sein angefahrenes Auto auf einem öffentlichen Parkplatz
Gegenseitige Rücksichtnahme ist oberstes Gebot auf einem Supermarktparkplatz© iStock.com/Albina Gavrilovic

Wer auf einem Supermarktparkplatz zu schnell fährt, muss bei einem Unfall Schadenersatz zahlen. Ein Urteil des Amtsgerichts Frankenthal.

Der Fall: Auf dem Parkplatz eines Supermarktes hatte es gekracht. Ein Motorroller-Fahrer war auf der Mittelspur des Parkplatzes gefahren. Ein Autofahrer wollte den Parkplatz verlassen. Als die beiden sich immer näher aufeinander zubewegten, sprang der Rollerfahrer ab, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Der Motorroller erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden, ohne dass sich die beiden Fahrzeuge berührt hätten.

Rollerfahrer springt ab: Totalschaden

Der Rollerfahrer verlangte seinen Schaden ersetzt und klagte. Er argumentierte, der Autofahrer sei mit überhöhter Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h auf ihn zugefahren und habe erst in letzter Sekunde gebremst. Er sei erst ca. einen halben Meter vor dem Roller zum Stehen gekommen.

Schrittgeschwindigkeit und immer bremsbereit

Das Gericht gab dem Rollerfahrer überwiegend Recht. Der Autofahrer habe gegen das sogenannte Rücksichtnahmegebot verstoßen. Danach müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder (mehr als nach den Umständen vermeidbar) behindert oder belästigt wird. Gerade auf Parkplätzen sei das Rücksichtnahmegebot besonders zu beachten, weil sich die Verkehrssituation permanent ändere, führte das Gericht aus. Daher müsse man ständig bremsbereit sein und dürfe nur mit Schrittgeschwindigkeit (ca. 4 bis 7 km/h) fahren. Das habe der Autofahrer nicht getan.

Autofahrer zu schnell unterwegs

Der Autofahrer habe den Schaden teilweise mit verursacht, denn er sei mit unangemessen hoher Geschwindigkeit auf dem Parkplatz unterwegs gewesen. Damit habe er gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen und die Reaktion des Rollerfahrers provoziert, die zur Beschädigung des Motorrollers führte, so das Gericht.

Mitverschulden für Rollerfahrer

Das Gericht sah aber ein Mitverschulden beim Rollerfahrer. Der Grund: Er sei selbst mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h auf dem Parkplatz gefahren. Eine Haftungsverteilung von zwei Dritteln zu einem Drittel zugunsten des Rollerfahrers sei daher angemessen.

AG Frankenthal, Urteil vom 28.11.2020, Az.: 3c C 101/19

Wichtig im Winter: Informationen zu Glatteis auf dem Supermarktparkplatz.

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